SPEKULATIONSSTEUER bei IMMOBILIEN:
- bei letztem entgeltlichen Erwerb vor 01.04.2002: 3,5% vom Veräußerungserlös, wenn seit dem 01.01.1988 eine Umwidmung stattgefunden hat 15% vom Veräußerungserlös
- bei letztem entgeltlichen Erwerb ab 01.04.2002: 25% vom Veräußerungsgewinn Ausschleifregelung: Vom 11. bis zum 35. Jahr nach dem letzten entgeltlichen Erwerb verringert sich der Veräußerungsgewinn um 2% p.a. (d.h. ab dem 35. Jahr sind 50% des Veräußerungsgewinns mit 25% zu besteuern -> 12,5%)
- Über Antrag können Erwerbe vor 01.04.2002 wie Erwerbe seit 01.04.2002 besteuert werden
- Hauptwohnsitzbefreiung wird erweitert: trifft auch zu, wenn 5 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung
- Befreiung für selbst erstellte Gebäude wird eingeschränkt: Diese dürfen in den letzten 10 Jahren vor Veräußerung nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet worden sein.
- Anrechnung von Grunderwerbsteuern und Stiftungseingangssteuern sowie Erbschafts- & Schenkungssteuern der letzten 3 Jahre vor Veräußerung auf Spekulationssteuer.
- Die Erklärung der Steuer kann durch Selbstberechnung der Parteienvertreter erfolgen. Abfuhr bis 15. des zweitfolgenden Monats. Parteienvertreter haben bei Selbstberechnung die Spekulationssteuer zu entrichten und haften für deren Entrichtung.
- Bei Privatstiftungen (KStG): Bei Grundstücksveräußerung und Zuwendung beträgt die gesamte Steuerlast 25%. -> keine KöSt auf Spekulation, wenn Zuwendung mit KESt-Abfuhr im selben Jahr.
GEWINNFREIBETRAG
Der Gewinnfreibetrag wird ab einer Bemessungsgrundlage von EUR 175.000,- ausgeschliffen. Maximal können EUR 45.350,- an Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
VORSTEUERBERICHTIGUNGSZEITRAUM 20 JAHRE bei Immobilien:
Die neue Regelung entspricht der alten Regelung, „nur“ der Betrachtungszeitraum beträgt 20 statt 10 Jahre.
Begutachtungsentwurf zum
Energieausweis-Vorlage-Gesetz
Das Bundesministerium für Justiz hat den Ministerialentwurf für ein neues Energieausweis-Vorlage-Gesetz zur allgemeinen Begutachtung versandt
Mit diesem Gesetzesvorhaben soll die EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Gebäuderichtlinie) umgesetzt werden. Ziel der neuen Gebäuderichtlinie ist es, durch effizientere Regeln noch stärkere Impulse zur Senkung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor und zum verstärkten Einsatz von erneuerbarer Energie zu setzen.
Neu im Vergleich zum bisherigen Recht ist die Verpflichtung, die Energieeffizienzklasse des Objekts bereits in Verkaufs- oder Vermietungsinseraten anzugeben. Zusätzlich sollen künftig bundesweit einheitliche Ausnahmeregeln für bestimmte Gebäudekategorien gelten. Auch die Rechtsfolgen der Ausweisvorlage und der Verletzung von Vorlage- und Aushändigungspflicht werden klarer geregelt.
Das neue Gesetz soll mit 1. Januar 2012 in Kraft treten; die Begutachtungsfrist endet am 30. September 2011.
Das bisher geltende Energieausweis-Vorlage-Gesetz aus dem Jahr 2006 soll aufgehoben werden.
Der Gesetzesentwurf, die Erläuterungen und die EU-Gebäuderichtlinie finden sich unter www.justitz.gv.at "